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Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Aargau berechnen?

Bei einem Immobilienverkauf müssen Sie den Gewinn versteuern. Die Bestimmungen dafür unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Comparis erklärt, was im Kanton Aargau gilt und wie Sie die Aargauer Grundstückgewinnsteuer berechnen können.

Lara Surber Foto
Lara Surber

25.04.2023

Luftaufnahme der Stadt Baden

Unsplash / Claudio Thürlemann

1.Wer muss die Grundstückgewinnsteuer zahlen?
2.Wie hoch fällt die Grundstückgewinnsteuer im Aargau aus?
3.Wie berechne ich die Grundstückgewinnsteuer im Aargau? 
4.Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Aargau reduzieren?

1. Wer muss die Grundstückgewinnsteuer zahlen?

Beim Verkauf eines Privatgrundstücks erwirtschaften Sie möglicherweise Gewinn. Für diesen Gewinn bezahlen Sie in der Regel als Verkäufer oder Verkäuferin die Grundstückgewinnsteuer. Im Kaufvertrag dürfen Sie auch bestimmen, dass die Käuferschaft die Grundstückgewinnsteuer zahlt. Das kommt in der Praxis aber kaum vor. 

Für Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken des Geschäftsvermögens müssen Sie keine Grundstückgewinnsteuer zahlen. Sie fallen unter die Einkommens- bzw. die Gewinnsteuer.

Wovon hängt die Höhe der Grundstückgewinnsteuer im Aargau ab?

Im Aargau hängt die Höhe der Steuersätze für den Grundstückgewinn nur von der Besitzdauer ab. Wie viel Sie schlussendlich bezahlen, hängt natürlich von der Gewinnhöhe des Verkaufs ab.

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2. Wie hoch fällt die Grundstückgewinnsteuer im Aargau aus?

Im Kanton Aargau liegt der Satz der Grundstückgewinnsteuer zwischen 5 und 40 Prozent. Fürs Eintreiben der Steuer sind die Gemeinden zuständig.

Grundstückgewinnsteuer im Aargau: Tabelle der Steuersätze

Tarif für die Steuerberechnung (§ 109 Steuergesetz)*

Prozentsatz Zeitdauer
40% bis zum vollendeten 1. Besitzjahr
38% bis zum vollendeten 2. Besitzjahr
36% bis zum vollendeten 3. Besitzjahr
34% bis zum vollendeten 4. Besitzjahr
32% bis zum vollendeten 5. Besitzjahr
30% bis zum vollendeten 6. Besitzjahr
28% bis zum vollendeten 7. Besitzjahr
26% bis zum vollendeten 8. Besitzjahr
24% bis zum vollendeten 9. Besitzjahr
22% bis zum vollendeten 10. Besitzjahr
20% bis zum vollendeten 11. Besitzjahr
19% bis zum vollendeten 12. Besitzjahr
18% bis zum vollendeten 13. Besitzjahr
17% bis zum vollendeten 14. Besitzjahr
16% bis zum vollendeten 15. Besitzjahr
15% bis zum vollendeten 16. Besitzjahr
14% bis zum vollendeten 17. Besitzjahr
13% bis zum vollendeten 18. Besitzjahr
12% bis zum vollendeten 19. Besitzjahr
11% bis zum vollendeten 20. Besitzjahr
10% bis zum vollendeten 21. Besitzjahr
9% bis zum vollendeten 22. Besitzjahr
8% bis zum vollendeten 23. Besitzjahr
7% bis zum vollendeten 24. Besitzjahr
6% bis zum vollendeten 25. Besitzjahr
5% ab dem vollendeten 25. Besitzjahr

3. Wie berechne ich die Grundstückgewinnsteuer im Aargau? 

Der Gewinn errechnet sich im Kanton Aargau aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis. Zum Kaufpreis werden verschiedene weitere Kosten als sogenannte Anlagekosten dazugezählt. Sie können die effektiven Anlagekosten geltend machen oder – sofern Sie mindestens zehn Jahre im Besitz der Immobilie waren – die pauschalierten Anlagekosten. Zu den Anlagekosten gehören:

Berechnungsbeispiel für die Grundstückgewinnsteuer im Aargau

Die Berechnung basiert auf einem Kauf der Immobilie am 1.3.2013 und einem Verkauf am 1.3.2023. Die Immobilie war also zehn Jahre im Besitz des Verkäufers. 

Kaufpreis der Immobilie CHF 900'000
Wertvermehrende Investitionen CHF 0
Erzielter Verkaufspreis CHF 1'000'000
Gewinn aus dem Verkauf CHF 100'000
Abzüglich Maklerhonorar (2,5 % vom Verkaufspreis) CHF 25'000
Grundstückgewinnsteuer netto (22 % bis zum vollendeten 10. Besitzjahr) CHF 16'500

4. Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Aargau reduzieren?

Umgehen können Sie die beim Verkauf Ihrer Immobilie anfallende Steuer nicht. Generell gilt: Je länger Sie im Besitz des Hauses waren, desto niedriger ist die Steuer. Sie können die Grundstückgewinnsteuer im Aargau auch reduzieren. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie machen alle möglichen Abzüge geltend.

  2. Sie schieben die Grundstückgewinnsteuer auf.

Alle Abzüge geltend machen

Denken Sie daran, alle möglichen Abzüge geltend zu machen. Dazu gehören etwa wertvermehrende Investitionen wie Renovationen, Maklerprovision, Kosten fürs Inserieren, Handänderungssteuern, Notariatshonorare sowie allenfalls die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank. 

Dazu ein Tipp: Bereits beim Kauf einer Immobilie sollten Sie sich eine Kaufpreis-/Investitions-/Unterhaltsliste anlegen. Auf ihr listen Sie sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie mit Datum und Betrag auf. So können Sie vor einem Verkauf prüfen, welche Abzüge Sie geltend machen dürfen. Ziehen Sie einen Steuerberater bei, kann dieser anhand der vollständigen Dokumente das Optimum für Sie ermitteln.

Grundstückgewinnsteuer aufschieben

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau aufschieben. Das ist der Fall bei Ersatzbeschaffungen für selbst bewohntes Wohneigentum oder selbst bewirtschaftete land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Ebenfalls steueraufschiebende Wirkung haben Handänderungen. Steueraufschiebende Handänderungen sind:

  • Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis

  • Erbvorbezug und Schenkung

  • Rechtsgeschäfte mit Verwandten gerader Linie

  • Rechtsgeschäfte verheirateter Partner

  • Landumlegung, die der Zusammenlegung verschiedener Güter dient

  • Landumlegung, die zur Abrundung des landwirtschaftlichen Heimwesens vorgenommen wird

  • Umstrukturierungen, die von juristischen Personen zu besonderen Zwecken getätigt werden

Beachten Sie, dass für eine Aufschiebung sowohl der Verkauf der Liegenschaft als auch die Ersatzbeschaffung von ein- und derselben Person getätigt werden muss. Um aufschiebende Wirkung zu haben, dürfen Sie die Ersatzbeschaffung maximal drei Jahre nach dem Verkauf bzw. maximal ein Jahr vor dem Verkauf tätigen.

Weitere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer im Aargau, Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Seite des Kantons.   

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 25.03.2022

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