Ist grillieren auf dem Balkon erlaubt in der Schweiz?
Grillieren auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Aber: Es gibt Einschränkungen und Sie müssen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Was das heisst, lesen Sie hier.

22.05.2026

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1. Ist Grillieren auf dem Balkon in der Schweiz erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem Balkon grillieren. Denn: Sie dürfen Ihren Balkon grundsätzlich frei nutzen. Die Verwaltung darf Ihnen das Grillieren auf dem Balkon also nicht generell verbieten. Das wäre ein zu grosser Eingriff in das Privatleben der Mietenden oder Stockwerkeigentümer.
Aber: Sie müssen auf Ihre Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Die Rücksichtspflicht ist gesetzlich verankert (Art. 257f Abs. 2 OR). Dazu gehört auch, übermässige Geruchsimmissionen zu vermeiden (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich ausserdem an die Nachtruhe halten.
Comparis-Immobilienexperte Harry Büsser erklärt Ihnen im Video, was Sie beim Grillieren auf dem Balkon beachten müssen.
2. Darf die Hausordnung einen Holzkohlegrill auf dem Balkon verbieten?
Die Verwaltung darf das Grillieren auf dem Balkon einschränken. Sie kann also beispielsweise einen Kohlegrill auf dem Balkon verbieten. Denn: Ein Kohlegrill kann übermässige Geruchsimmissionen verursachen und andere Personen stören. Ein Elektrogrill oder Gasgrill auf dem Balkon hingegen stellt in der Regel kein Problem dar.
Wichtig: Stellen Sie bei der Nutzung eines Gasgrills sicher, dass der Brandschutz gewährleistet ist.
Solche Einschränkungen müssen in der Hausordnung stehen. Und: Der Mietvertrag muss auf die Hausordnung verweisen. Das Verbot kann auch direkt im Mietvertrag stehen. Damit die Einschränkung gültig ist, muss das Verbot gemäss Mieterinnen- und Mieterverband folgende Punkte erfüllen:
Das Verbot muss auf Sachlichkeit beruhen.
Das Verbot muss verhältnismässig sein.
Das Verbot darf nicht zu stark in das Privatleben der Mietparteien eingreifen.
Gut zu wissen: Der Verweis auf die Hausordnung muss von Anfang an im Mietvertrag festgehalten sein. Möchte Ihre Vermietung ihn später hinzufügen, müssen Sie ausdrücklich zustimmen.
Bei der Nutzung von Holzkohlegrills entsteht in der Regel am meisten Rauch. Der störende Geruch kann zu Ihren Nachbarn in die Wohnung ziehen.
Mit diesen Tipps können Sie den Qualm beim Grillieren auf einem Holzkohlegrill minimieren:
Gehen Sie sparsam mit Grillanzündern um.
Verwenden Sie Grillschalen und Alufolie. So verhindern Sie, dass das Öl in die Glut tropft.
Verwenden Sie raucharme Grills.
Platzieren Sie den Grill zudem wenn möglich so, dass der Rauch nicht in die Richtung Ihrer Nachbarn zieht.
3. Bis wann darf man auf dem Balkon grillen in der Schweiz?
In vielen Orten der Schweiz gilt die Nachtruhe meist zwischen 22 und 6 Uhr. Gespräche und Musik sind dann nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Sie können theoretisch also die ganze Nacht grillieren, solange Sie innerhalb der Ruhezeiten entsprechend leise sind und Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.
Viele Orte schreiben ausserdem an Sonn- und Feiertagen Ruhezeiten vor. Das heisst: An diesen Tagen sind Gespräche ganztags nur in Zimmerlautstärke erlaubt.
Wichtig: Je nach Wohnort können die Ruhezeiten unterschiedlich sein – einige Gemeinden haben zusätzlich eine Mittagsruhe. Die genauen Ruhezeiten finden Sie in der Polizeiverordnung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Schauen Sie auch in die Hausordnung: Teilweise sind dort weitere Ruhezeiten geregelt.
4. Was passiert, wenn ich beim Grillieren keine Rücksicht nehme?
Nehmen Sie keine Rücksicht auf Ihre Mitmenschen, kann die Verwaltung oder Vermietung Sie mahnen. Ändern Sie nach einer schriftlichen Abmahnung Ihr Verhalten trotzdem nicht, darf die Vermietung den Mietvertrag ausserordentlich kündigen. Die ausserordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich (Art. 257f Abs. 3 OR).
Damit die ausserordentliche Kündigung gültig ist, müssen die Pflichtverletzungen massiv sein. Das heisst: Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist für die Hausbewohnenden oder die Vermietung unzumutbar.
Die Vermietung muss Ihnen schriftlich mit einem amtlich genehmigten Formular kündigen (Art. 266l OR). Darauf steht auch, wie Sie sich gegen die Kündigung wehren können.
Gut zu wissen: Haben Sie das Gefühl, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt? Dann können Sie diese innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 271 und Art. 273 OR).
5. Wer zahlt, wenn durch meinen Grill ein Brand entstanden ist?
Verursachen Sie einen übermässigen Schaden an der Mietwohnung, sind Sie als Mieterin oder Mieter grundsätzlich haftbar. Das gilt auch, wenn Sie den Brand nicht absichtlich verursacht haben. Das heisst: Verursachen Sie einen Brand, müssen Sie den Schaden bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung haben. In den meisten Fällen zahlt die Haftpflicht den Brandschaden durch einen Grill. Aber: Entsteht der Brand aus Grobfahrlässigkeit, können Versicherungen ohne Zusatzdeckung die Leistungen kürzen (Art. 14 VVG).
Wie viel die Versicherung höchstens zahlt, hängt von der Deckungssumme und dem Selbstbehalt ab.
Achtung: Die Privathaftpflicht zahlt nicht für Schäden, die Ihr Hausrat beim Feuer erlitten hat. Hier zahlt nur eine allfällige Hausratversicherung.
6. Häufige Fragen zum Grillieren auf dem Balkon
Grundsätzlich sind ein Grill und das Grillieren auf dem Balkon erlaubt. Aber: Die Vermietung oder Verwaltung kann das Grillieren in der Hausordnung oder dem Mietvertrag teilweise einschränken.
So schliessen zum Beispiel einige Vermietungen Holzkohlegrills aus, da diese viel Rauch verursachen. Das kann die Nachbarn belästigen.
Es gibt in der Schweiz keine Gerichtsurteile zum Grillieren auf dem Balkon. Es gibt nur Gerichtsurteile, die sich mit verschiedenen Streitigkeiten im Mietrecht befassen.
Grillieren wird zur Belästigung, wenn Nachbarn sich durch übermässige Immissionen gestört fühlen. Dazu gehören unter anderem übermässiger Rauch, starke Gerüche und laute Geräusche.
Dabei zählt Objektivität mehr als Subjektivität: Als Massstab gilt eine durchschnittlich empfindende Person. Fühlt sich also ein besonders empfindlicher Nachbar gestört, gilt das noch nicht als übermässig.
Sie können und dürfen auf Ihrem Balkon einen Elektrogrill nutzen. Ausnahme: Die Nutzung ist in Ihrer Hausordnung verboten und der Mietvertrag weist auf die Hausordnung hin. Die Vermietung oder Verwaltung darf aber nicht vollständig das Grillieren verbieten.
Ein Gasgrill ist auf dem Balkon erlaubt. Ausnahme: Die Nutzung ist in Ihrer Hausordnung verboten und der Mietvertrag weist auf die Hausordnung hin. Die Vermietung oder Verwaltung darf aber nicht vollständig das Grillieren verbieten.
Wichtig: Achten Sie bei der Nutzung des Gasgrills darauf, mindestens einen Meter Abstand zu brennbaren Gegenständen zu halten.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 21.04.2020



