Login
Login

Wohnung kündigen und abgeben

Die neue Wohnung ist sicher, jetzt folgt der Auszug aus der alten. Drei Schritte führen Sie von der Kündigung über den Umzug bis zur Wohnungsabgabe. Comparis zeigt, welche Fristen gelten und worauf Sie achten.

Wo stehen Sie gerade?

Wählen Sie den Einstieg, der zu Ihrer Situation passt.

Schritt 1: Alte Wohnung kündigen

Für Wohnungen gilt eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Auf welchen Termin Sie kündigen können, steht im Mietvertrag, sonst gelten die ortsüblichen Termine. Möchten Sie vor dem Termin ausziehen, schlagen Sie eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmietpartei vor.

So kommt Ihre Kündigung rechtzeitig an

Kündigen Sie schriftlich, unterschrieben von allen Mieterinnen und Mietern. Bei einer Familienwohnung muss Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin ausdrücklich zustimmen, ebenso in einer eingetragenen Partnerschaft. Die Kündigung muss spätestens am Tag vor Fristbeginn eintreffen. Geben Sie ein Einschreiben deshalb einige Tage früher auf.

Zur Kündigungsvorlage

Schritt 2: Umzug organisieren und Adresse ummelden

Zuerst entscheiden Sie: selbst zügeln oder eine Umzugsfirma beauftragen? Was Ihr Umzug kostet, berechnen Sie mit dem Umzugskostenrechner. Nach dem Umzug melden Sie sich bei der alten Gemeinde ab und bei der neuen an, je nach Kanton meist innert 8 bis 14 Tagen. Die Umzugsratgeber von Comparis zeigen alles von der Planung über den Zügeltag bis zur Ummeldung.

Umzug in professionelle Hände geben

Über den Comparis-Umzugsservice erhalten Sie kostenlos und unverbindlich bis zu fünf Offerten von Umzugsfirmen und wählen das passende Angebot.

Internet an der neuen Adresse prüfen

Prüfen Sie, welche Anbieter an der neuen Adresse verfügbar sind. Manche Anbieter verlangen für den Umzug eine Bearbeitungsgebühr, andere nicht.

Schritt 3: Alte Wohnung abgeben und Kaution zurückfordern

Reinigen Sie die Wohnung vor der Abgabe gründlich und unterschreiben Sie im Abnahmeprotokoll nur, was zutrifft. Die Bank gibt die Mietkaution frei, wenn beide Seiten zustimmen. Macht die Vermieterschaft innert eines Jahres nach Mietende keine Forderung rechtlich geltend, können Sie die Auszahlung allein verlangen.

Endreinigung an eine Firma übergeben

Wer selbst putzt, plant am besten mindestens zwei Tage ein. Eine Reinigungsfirma nimmt Ihnen die Arbeit ab. Vereinbaren Sie eine Abnahmegarantie: Dann reinigt die Firma kostenlos nach, falls die Vermieterschaft bei der Abnahme etwas beanstandet.

Häufige Fragen zu Kündigung und Umzug

Spätestens am Tag, bevor die Kündigungsfrist beginnt. Bei drei Monaten Frist heisst das: Wer auf Ende September kündigt, muss die Kündigung bis 30. Juni zustellen. Massgebend ist der Empfang, nicht der Poststempel. Ein eingeschriebener Brief gilt als zugestellt, sobald er am Postschalter abgeholt werden kann, in der Regel am Tag nach dem Einwurf der Abholungseinladung. Die siebentägige Abholfrist der Post verlängert die Frist nicht. Trifft die Kündigung zu spät ein, wirkt sie erst auf den nächsten Termin.

Ja. Arbeitnehmende haben Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage, dazu zählt nach gängiger Praxis auch ein Umzug. Wie lange, regelt das Gesetz nicht. Üblich sind ein bis zwei Tage. Ob Sie den Lohn erhalten, hängt von Lohnart und Arbeitsvertrag ab. Mehr dazu im Ratgeber Zügeltage Schweiz.

Eine feste Rückzahlungsfrist gibt es nicht. Die Bank zahlt die Kaution aus, wenn Sie und die Vermieterschaft zustimmen. Macht die Vermieterschaft innert eines Jahres nach Mietende keine Forderung rechtlich geltend, können Sie die Auszahlung allein verlangen. Wie Sie vorgehen, zeigt der Artikel Mietkaution zurückfordern.

Nächste Etappe: Rechte und Pflichten in der Mietwohnung

Etwas ist kaputt, die Miete stimmt nicht mehr oder es gibt Streit mit den Nachbarn? Comparis zeigt, was im Mietrecht gilt.